§ 1 Name und Sitz
Die Maigesellschaft führt den Namen Maigesellschaft „Maienlust 1922“ Oberzier e.V. und hat Ihren Sitz in 52382 Niederzier-Oberzier. Die Gesellschaft wurde 1922 gegründet und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit der jährlichen Gründungsversammlung, die immer im September stattfindet.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Die Maigesellschaft ist ein traditioneller Junggesellenverein, unabhängig und unpolitisch. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, den alten Brauch, die Versteigerung der ledigen Dorfschönen im Mai, weiter zu erhalten. Außerdem veranstaltet die Gesellschaft im Monat Mai das Maifest. Weitere Veranstaltungen beschließt der Vorstand. Des weiteren sind in der Unterabteilung „Ehemaligen-Club“ ehemalige Maikönige und Vorstandsmitglieder in die Arbeit des Vereins, als Ehrenmitglieder eingebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der Maigesellschaft können nur männliche, ledige Personen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung, bei unter 18jährigen verbunden mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten, an den Vorstand zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Auf der Gründungsversammlung und auf den einzelnen Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied bei einer Abstimmung eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
Bei Heirat scheidet das Mitglied aus der Gesellschaft aus. Es besteht die Möglichkeit, in den „Ehemaligen-Club“ als Mitglied aufgenommen zu werden. Jedes Mitglied der Maigesellschaft Oberzier verpflichtet sich, die Maigesellschaft bei offiziellen Anlässen zu vertreten und sie bei anfallenden Arbeiten rund um die Veranstaltungen der Maigesellschaft zu unterstützen.
Die Beiträge, die jedes Jahr auf der Gründungsversammlung neu festgesetzt werden, sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres an die Gesellschaft zu zahlen. Mit den Beiträgen werden die laufenden Kosten der Gesellschaft gedeckt. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.
Des weiteren endet die Mitgliedschaft bei säumiger Beitragszahlung von mehr als einem Jahr durch Beschluss des Vorstandes. Außerdem kann Mitgliedern, die sich in besonders hohem Maße vereinsschädigend verhalten haben, die Mitgliedschaft gekündigt werden. In diesem Falle stellt der Vorstand einen entsprechenden Antrag an eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung von mindestens 50% der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
Eventuell gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ehrenmitglieder der Maigesellschaft „Maienlust 1922“ Oberzier e.V. sind:
a) ehemalige Maikönige
b) ehemalige Vorstandsmitglieder
Des weiteren kann folgende Personen die Ehrenmitgliedschaft anerkannt werden:
Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Maigesellschaft „Maienlust 1922“ Oberzier e.V. können Ehrenmitglieder werden, wenn Sie der Maigesellschaft in besonderem Maße mit Rat und Tat zur Seite standen und/oder stehen. Vorschläge unterbreitet der Vorstand den Mitgliedern. Diese stimmen dann innerhalb einer Mitglieder- oder Gründungsversammlung über diese Vorschläge ab. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 75% der abgegebenen Stimmen sich für die Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Auch Mitglieder können Vorschläge abgeben. Diese sind schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Der Vorstand unterbreitet diese Vorschläge bei der nächsten Mitglieder- oder Gründungsversammlung den Mitgliedern, welche dann über den Antrag abstimmen.
§ 4 Organe
Organe der Maigesellschaft „Maienlust 1922“ Oberzier e.V. sind:
- die Gründungsversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
1.1 Die Gründungsversammlung, die alljährlich im September stattfindet, ist das oberste Organ der Maigesellschaft. Sie bestimmt Richtlinien, nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, erteilt Entlastung, setzt erforderliche Beiträge fest und tätigt Vorstands- und Kassenprüferwahlen. Zu einer Gründungsversammlung wird mindestens 10 Tage vorher eingeladen.
1.2 Die Gründungsversammlung ist immer ordentlich, lediglich die Mitgliederversammlung kann ordentlich oder außerordentlich sein.
1.3 Die Tagesordnung einer Gründungsversammlung beinhaltet immer nachfolgend aufgeführte Punkte:
- Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
- Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht der Unterabteilung
- Aussprache zu den Berichten
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Neuwahl des Vorstandes
a) 1. Vorsitzender
b) 1. Geschäftsführer
c) 1. Kassierer
d) 1. Hauptmann
e) 2. Vorsitzender
f) 2. Geschäftsführer
g) 2. Kassierer
h) 2. Hauptmann
- Wahl von 4 Beisitzern
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung des Beitrages
- Verschiedenes
Zusatzpunkte können eingefügt werden. Darüber entscheidet der Vorstand in seiner letzten Sitzung vor der Gründungsversammlung.
2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch 2mal im Geschäftsjahr zusammen. Zu einer Mitgliederversammlung wird mindestens sieben Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Punkte der Tagesordnung sind dieser Einladung beigefügt. Anträge zur Mitgliederversammlung können bis zum Beginn der Sitzung an den Vorstand sowohl in schriftlicher, als auch in mündlicher Form gerichtet werden.
2.2 Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand binnen fünf Tagen einladen. Außerdem kann ein Drittel der Mitglieder der Maigesellschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, zu der dann binnen 30 Tagen eingeladen wird. Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage.
2.3 Jede Versammlung der Maigesellschaft, zu der satzungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig.
2.4 Für alle Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit. Ausnahmen sind:
a) die Vereinsauflösung
b) die Satzungsänderung
Für diese Beschlüsse gilt die zwei/drittel Mehrheit.
3.1 Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung im September eines jeden Jahres gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Geschäftsführer
- 2. Geschäftsführer
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- 1. Hauptmann
- 2. Hauptmann
- Vier Beisitzer
3.2 Die Vorstandsposten des Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des Kassierers können nur von Mitgliedern besetzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.3 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3.4 Dem Vorstand obliegt die Führung des kommenden Geschäftsjahres. Er unterschreibt Verträge und organisiert die einzelnen Veranstaltungen der Maigesellschaft. Rechtsträger dieser Unterschriften ist die Maigesellschaft „Maienlust 1922“ Oberzier e.V.. Des weiteren Vertritt der Vorstand die Maigesellschaft nach außen.
3.5 Der Vorstand wird jedes Jahr neu gewählt. Diese Wahl ist öffentlich, lediglich bei Beantragung einer geheimen Wahl und der Zustimmung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit wird die Wahl geheim durchgeführt. Ist ein Kandidat für einen Vorstandposten bei der Gründungsversammlung nicht anwesend, muss seine schriftliche Einverständniserklärung zur Übernahme eines Vorstandspostens beim bisherigen Vorstand vorliegen. Tritt bei einer Wahl Stimmengleichheit auf, wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese gleich, wird auf jeden Fall eine geheime Abstimmung durchgeführt. Tritt ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt zurück, ist binnen 30 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Vorstandsposten neu besetzt. Die Amtszeit dieser Wahl dauert bis zur nächsten Gründungsversammlung.
3.6 Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu seiner Entlastung, der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes leitet die Gründungsversammlung bis zur Entlastung. Anschließend wird ein Versammlungsleiter gewählt, der die Neuwahl des 1. Vorsitzenden leitet. Nach dieser Wahl leitet der gewählte 1. Vorsitzende die Versammlung weiter.
3.7 Zur Wahl der drei Jugendvertreter, dürfen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche am Tag der Gründungsversammlung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Jugendvertreter dienen dem Vorstand zur Einbindung der neu eingetretenen Mitglieder unter 18 Jahren, und zur Einbringung neuer Vorschläge.
§ 5 Maiversteigerung
Die Maiversteigerung der Maigesellschaft findet immer in den letzten beiden Wochen des Monats April statt. Der genaue Termin wird vom Vorstand festgelegt. Bei der Versteigerung werden alle ledigen Frauen und Mädchen aus Oberzier versteigert, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden meistbietend versteigert. Alle, bei der Versteigerung anwesenden Junggesellen können an der Versteigerung teilnehmen. Die Versteigerung obliegt dem Vorstand. Die anzuwendende Recheneinheit ist Maß. Ein Maß entspricht 10 Cent, dementsprechend 10 Maß = 1,00 €,-, 100 Maß = 10 €,- usw.. Lediglich bei der Versteigerung der Maikönigswürde bedeutet 1 Maß gleich 1,00 € Gesondert werden die drei Dörpsremmel und der Sack versteigert. Das Mindestgebot beträgt immer Tax = 0,25 €. Das Tax bei der Versteigerung der Maikönigswürde beträgt 2,50 €. Maikönig kann nur ein Mitglied der Maigesellschaft Oberzier werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sonderregelungen trifft der Vorstand, in Absprache mit den Mitgliedern. Der Maikönig ist verpflichtet, die Königswürde im Sinne der althergebrachten Tradition der Maigesellschaft Oberzier wahrzunehmen.
Gebote werden per Handzeichen oder durch Zuruf abgegeben. Der fällige Preis muss umgehend bezahlt werden. Der Preis für das Umschreiben einer ersteigerten Maibraut wird vom Vorstand festgelegt. Der Ausklöpper (Versteigerer) wird ebenfalls vom Vorstand bestimmt, in der Regel übernimmt diese Aufgabe der 1. Vorsitzende der Gesellschaft. Die einzelnen Maipaare werden nach altem Brauch in der Mainacht ausgerufen. Die Junggesellen stimmen zusätzlich bei den Paaren das Mailied an.
Alle Schüler bis einschließlich 16 Jahre brauchen nur bis zu einem Betrag von 25 Euro für ein Gebot einer Maifrau zahlen, alle weiteren Mitglieder zahlen den denn durch den Ausklöpper erreichten Betrag.
§ 6 Maifest
Das Maifest findet immer im Monat Mai statt. Den genauen Termin legt der Vorstand fest. Die einzelne Veranstaltungsfolge spricht der Vorstand zusammen mit den Mitgliedern bei der Gründungsversammlung ab. Vorschläge unterbreitet der Vorstand.
Der Maikönig hat am Abend des Königsball ein Gefolge mit 150 Personen mit freien Eintritt, für alle weiteren Personen muss er den halben Abendkassenpreis zahlen.
§ 7 Kleiderordnung
Die Mitglieder der Maigesellschaft haben bei öffentlichen Auftritten im Monat Mai und allgemein in Festzügen grundsätzlich schwarzen Anzug, schwarze Fliege, Zylinder und weiße Handschuhe oder alternativ blaue Jeans und weißes Hemd mit Nadel zu tragen.
Es ist nur der Maikönigin gestattet, ein Kleid mit Schleppe zu tragen. Die Maikleider der anderen Maifrauen dürfen lediglich angeschleppt sein.
Neue Mitglieder, welche noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben mindestens zwei Jahre in Jeans und weißem Hemd an den offiziellen Veranstaltungen der Maigesellschaft zu tragen. Für Mitglieder, die bei Eintritt in die Maigesellschaft noch nicht 17. Lebensjahr vollendet haben, dies für ein Jahr.
§ 8 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der Mitglieder bei einer Mitglieder- oder Gründungsversammlung mit zwei/drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge zu einer Satzungsänderung kann der Vorstand einbringen. Des Weiteren kann jedes Mitglied eine Satzungsänderung beantragen. Dieser Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand leitet dann die Vorschläge an die Mitglieder weiter. Satzungsänderungen sind mindestens fünf Tage vor einer Mitglieder- oder Gründungsversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 9 Unterabteilungen des Vereins
- Die Unterabteilungen verwalten sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbstständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- Alles Nähere regeln die Ordnungen der einzelnen Unterabteilungen.
- Der Vorstand verpflichtet sich die Arbeit der einzelnen Unterabteilungen, wann immer notwendig, zu unterstützen und zu fördern.
- Die Unterabteilungen sind verpflichtet dem Vorstand auf der jährlichen Mitgliederversammlung ihr finanzielle Lage offen zu legen.
- Die Kassenbestände der einzelnen Unterabteilungen sind dem Gesamtvermögen des Hauptvereins zuzurechnen.
- Jedes Mitglied einer Unterabteilung muss gleichzeitig auch die Mitgliedschaft des Hauptvereins besitzen.
§ 10 Kassenprüfung
Die ordentliche Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie sind verpflichtet die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Sie werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine anschließende Wiederwahl ist ausgeschlossen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Maigesellschaft „Maienlust 1922“ Oberzier e.V. kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 75% aller Mitglieder der Maigesellschaft anwesend sind. Ist diese 1. Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann vom Vorstand oder von mindestens 25% der Mitglieder der Maigesellschaft gestellt werden. Im Falle einer Auflösung beschließt die Versammlung über die Verwendung des Vermögens der Maigesellschaft Oberzier.
§ 12 Gültigkeit
Diese Satzung der Maigesellschaft „Maienlust 1922“ Oberzier e.V. tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.